Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
1. Geltungsbereich
Für alle Angebote, Bestellungen. Lieferungen und Leistungen von Iveco Magirus sind ausschließlich die nachfolgenden Geschäftsbedingungen maßgebend. Weiters gelten ergänzend - soweit im folgenden keine davon abweichenden Bestimmungen vorgesehen sind - die von der Bundeskammer der Gewerblichen Wirtschaft, Fachverband „Karosseriebauer und Wagner“ hierfür empfohlenen allgemeinen Bedingungen, die bei Iveco Magirus jederzeit eingesehen bzw. angefordert werden können. Von den hiermit vereinbarten Bedingungen abweichende Vereinbarungen, Nebenabreden und Zusicherungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen und von Iveco Magirus firmenmäßig gezeichnet sind. Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bedingungen dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen berühren nicht die Gültigkeit der übrigen Vertragsbedingungen. Sollte der Vertragspartner Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sein, gelten die allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nur, soweit ihnen nicht Bestimmungen zwingenden Rechts entgegenstehen. Diese Bedingungen sind für den gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsverkehr von Iveco Magirus verbindlich, auch wenn darauf beispielsweise bei mündlichen und telefonischen Bestellungen nicht ausdrücklich Bezug genommen wird. Der Vertragspartner akzeptiert diese Bedingungen wenn nicht auf andere Weise - so durch Annahme der Ware oder Leistung. Gegenteilige
Erklärungen des Vertragspartners sind rechtsunwirksam, auch wenn sie unwidersprochen bleiben. Einkaufsbedingungen des Vertragspartners werden für die gesamte Geschäftsbeziehung ausgeschlossen.
2. Angebote
Alle Angebote von Iveco Magirus sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Als verbindlich gekennzeichnete Angebote haben eine maximale Gültigkeit von 90 Tagen.
3. Garantie - Gewährleistung
Die Garantie und Gewährleistung erlischt, wenn der Liefergegenstand von fremder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert wird, wenn Einbau und Behandlungsvorschriften nicht befolgt werden oder das Erzeugnis nicht seinem Bestimmungszweck gemäß verwendet wird. Ebenso sind natürlicher Verschleiß und Beschädigung durch unsachgemäße Behandlung von der Garantie und Gewährleistung ausgeschlossen. Durch die Instandsetzung wird die Garantie- sowie Gewährleistungsfrist nur in bezug auf ausgetauschte Teile erstreckt. Nach Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung können Garantie- sowie Gewährleistungsansprüche erst nach Leistung der Zahlung geltend gemacht werden. Ergibt sich anläßlich der Mängelbehebung das Nichtvorliegen eines Garantie- Bzw. Gewährleistungsanspruches, sind unsere Leistungen vergütunspflichtig. Alle Ansprüche aus der Garantie und Gewährleistung erlöschen, wenn die bei offenen Mängeln nicht sofort bei Übergabe und bei geheimen Mängeln nicht sofort bei deren Entdeckung jeweils schriftlich angezeigt und nachgewiesen werden. Zur Ausführung von Arbeiten im rahmen der Garantie und Gewährleistung hat der Vertragspartner den Reparaturgegenstand auf eigene Kosten und Gefahr in den Betrieb von Iveco Magirus zu überstellen. Ebenfalls von Garantie- und Gewährleistungsansprüchen ausgenommen sind Leistungen am Fahrzeug wo der Nachweis des Services durch die Firma Iveco Magirus nicht nachgewiesen werden kann. Für Kunden im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen in der jeweils gültigen Fassung.
4. Zahlungsbedingungen
Sofern keine gesonderten Vereinbarungen getroffen wurden, ist die Zahlung des Rechnungsbetrages sofort ohne Abzug fällig. Zahlt der Vertragspartner mit Scheck oder Wechsel, gilt die Verbindlichkeit erst mit Einlösung dieser Papiere als abgedeckt. Bei Zahlungsverzug ist Iveco Magirus berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5 % über der jeweiligen Bankrate der Österr. Nationalbank zu verrechnen. Darüber hinaus ist Iveco Magirus berechtigt, weitere Lieferungen oder Leistungen ganz oder teilweise einzustellen, bis der Vertragspartner den Verzug behoben hat. Der Vertragspartner erklärt sich damit einverstanden, daß sich in diesem Falle der mit ihm vereinbarte Liefertermin um die Dauer des Zahlungsverzugs verzögert.
Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistung, Schadenersatz oder sonstigen Gegenansprüchen, Zahlungen
zurückzuhalten oder aufzurechnen. Versand- und Verpackungskosten für Lieferungen unter EURO 220,— werden zu Selbstkosten berechnet. Bei Aufträgen bis zu einem Rechnungswert von EURO 40,— ist Iveco Magirus berechtigt, einen Mindermengenzuschlag zu verrechnen.
5. Einkaufskonditionen
Falls nicht anders vereinbart ist, werden Iveco Magirus folgende Einkaufskonditionen gewährt: 30 Tage netto oder 14 Tage 3% Skonto. Die Lieferung erfolgt frei Haus.
6. Schadenersatz
Schadenersatzansprüche des Vertragspartners, aus welcher Rechtsgrundlage auch immer, sind ausgeschlossen, soweit dies
gesetzlich zulässig ist, insbesonders besteht daher keine Haftung bei leichter sowie schlicht grober Fahrlässigkeit. Eine Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus anderen Bestimmungen abgeleitete Produkthafungsansprüche für Sachschäden an betrieblich genutzten Gegenständen von Unternehmern, ist ebenfalls ausgeschlossen. Iveco Magirus haftet weiters grundsätzlich nicht für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere auch Mangelschäden sowie immaterielle Schäden. Die Beweislast für das Vorliegen sämtlicher Haftungsvoraussetzungen, explizit auch das Verschulden, trägt der Vertragspartner.
7. Lieferbedingungen
Gründe, auf die wir keinen Einfluß haben , wie etwa bei Nichtleistung unseres Zulieferers, bei unvorhergesehenen Ereignissen, wie höhere Gewalt, Mobilmachung, Krieg, kriegsähnliche Ereignisse oder sonstige Unruhen, Verzögerungen beim Transport, Streik oder andere Fabrikations- und Transportunterbrechungen sowie sonstige störende Ereignisse, entbinden Iveco Magirus für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung oder Leistung, und zwar auch dann, wenn Sie während eines bereits eingetretenen Verzugs auftreten. Schadenersatzansprüche sind auch in diesem Fall entsprechend Punkt 5 ausgeschlossen. Umstände, die durch den Vertragspartner verursacht werden, wie Sonderwünsche nach Auftragserteilung, fehlende technische Unterlagen, nicht bereitgestellte einzubauende Gerätschaften von seiten des Vertragspartners bzw. zusätzliche Umbauarbeiten usw. berechtigen uns ebenfalls, auch schriftlich bestätigte Liefertermine nicht einzuhalten. Damit verbundene Pönale Forderungen werden aus den vorher genannten Gründen ebenfalls nicht anerkannt. Wenn vertraglich nicht anders vereinbart, gelten alle unsere Lieferungen ab Werk.
7. Pläne und Unterlagen
Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Abbildungen u. dgl. stets Eigentum von Iveco Magirus. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung und Vorführung darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung von Iveco Magirus erfolgen. Änderungen am Produkt, die dem technischen Fortschritt oder der Weiterentwicklung dienen, sind ohne Vorankündigung jederzeit möglich.
8. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung (einschließlich Zinsen und anderer Kosten) bleibt die Ware im uneingeschränkten Eigentum von Iveco Magirus.
9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht in Graz.
10. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
11. Anzuwendendes Recht
Es gilt Österreichisches Recht mit Ausnahme des UNCITRAL-Kaufrechts.